Das Urheberrecht wird im Bereich von Übersetzungen nur selten thematisiert, dabei schützt es nicht nur den ursprünglichen Verfasser von Texten, sondern unter Umständen auch Ersteller von Übersetzungen. Übersetzte Texte, beispielsweise im literarischen Bereich, können somit zwei Urheber haben: den Verfasser und den Übersetzer.
Schöpfungshöhe bei Übersetzungen entscheidend
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist geregelt, dass nicht jede Übertragung von Texten schützenswert ist. Bei der Übersetzung muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters – also des Übersetzers – handeln. Nur dann werden sie so geschützt wie eigenständige Werke.
Das bedeutet auch, dass nur menschliche Übersetzungen die Möglichkeit haben, urheberrechtlich geschützt zu werden. Maschinelle Übersetzungen können keine „persönliche geistige Schöpfung“ sein und sind somit nicht schützenswert. Gleichzeitig bedeutet es, dass nicht alle Arten von Übersetzungen die nötige Schöpfungshöhe erreichen.
Besondere Herausforderung für Übersetzer
Denn gerade bei literarischen Übersetzungen steht der Übersetzer vor einer besonderen Herausforderung. Die Übertragung in die Zielsprache muss sowohl inhaltlich akkurat als auch stilistisch authentisch sein. Der Tonfall und Witz des Originals soll dem Publikum genauso vermittelt werden wie die Handlung. Hier werden nicht nur handwerkliche Fähigkeiten vom Übersetzer gefordert, sondern auch Kreativität und Einsatz. So kann die nötige Schöpfungshöhe erreicht werden, um als eigenständiges geschütztes Werk betrachtet zu werden.
Bei Fachübersetzungen oder solchen, die sich stark am ursprünglichen Text orientieren müssen, weil beispielsweise vom Auftraggeber Formulierungen vorgeschrieben sind, liegt keine „persönliche geistige Schöpfung“ vor. Das betrifft meist Werbetexte, aber auch Bedienungsanleitungen.
Inwiefern eine Übersetzung tatsächlich schützenswert ist, ist im Einzelfall juristisch zu klären.
Wann darf eine Übersetzung angefertigt werden?
In den meisten Fällen wird der Übersetzer mit der Übertragung in die Zielsprache vom Urheberrechtsinhaber oder Nutzungsberechtigen beauftragt. Da das ursprüngliche Werk bei einer Übersetzung immer auch verändert wird, darf die Übersetzung nur mit Erlaubnis erfolgen. Bei älteren Werken kann die Genehmigungspflicht entfallen, da in der Regel das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Autors erlischt.
Die schwierige Arbeit von Literaturübersetzern wird weltweit mit besonderen Übersetzerpreisen gewürdigt.
Bedeutet das also, dass ich das Werk eines vor 71 Jahren verstorbenen fremdsprachlichen Autors ohne Genehmigung neu ins Deutsche übersetzen darf?
Wie sieht es mit der Schöpfungshöhe aus? AB wann ist denn ein Werk konkret schützenswert? Ist bereits Eine Produktbewertung schützenswert?