Eine Wohnung im Ausland mieten oder gleich eine Immobilie kaufen? Das ist in der heutigen Zeit gar kein Problem. Wer sich bereits im entsprechenden Land aufhält, kann Besichtigungs- und eventuelle Notar- oder Behördentermine genauso durchführen wie in Deutschland – natürlich unter Einhaltung der landesüblichen Bestimmungen. Doch es ist auch möglich, dass Miet- und Kaufverträge im Ausland abgeschlossen werden. In beiden Fällen gibt es einige Punkte, die beachtet werden sollten, damit sich das neue Heim nicht als Albtraum entpuppt.
Mietvertrag aus der Ferne unterzeichnen
Vielleicht hat die Besichtigung bereits stattgefunden, Mieter oder Vermieter halten sich aber nicht dauerhaft am Ort der Immobilie auf. Das ist kein Problem, denn Verträge können nach deutschem Recht auch unterzeichnet werden, wenn man nicht im gleichen Raum sitzt: So sind sowohl (fern-)mündliche Verträge als auch solche per E-Mail oder Post wirksam.
Am kostengünstigsten und schnellsten ist der Versand als E-Mail-Anhang. Nach der eigenhändigen Unterschrift wird der Vertrag gescannt oder abfotografiert und per E-Mail verschickt. Es gibt sogar Online-Services, die eine elektronische Unterschrift ermöglichen.
Teilweise enthalten Miet- und Kaufverträge im Ausland aber auch einen Passus, der besagt, dass eine eigenhändige Unterschrift nötig ist – dann gilt ein Scan oder ein elektronisch unterzeichnetes Dokument nicht. Gerade bei fremdsprachigen Verträgen sollte darum immer auf solche Klauseln geachtet oder die Rechtslage im jeweiligen Land geprüft werden!
Miet- und Kaufverträge im Ausland: Vorsicht vor Betrügern!
Bei Vermietern aus dem Ausland, die den Schlüssel per Post schicken oder eine Vorab-Besichtigung nicht ermöglichen wollen, sollten Mietwillige hellhörig werden. Oft handelt es sich um Betrüger, die Kautionszahlungen oder die erste Miete einstreichen und nie wieder von sich hören lassen.
Auch Mieter, die nie persönlich erscheinen, können ein Risiko für den Vermieter darstellen. Wenn keine glaubhaften Gründe für einen Vertragsschluss aus der Ferne vorliegen, ist zumindest ein gemeinsamer Termin wünschenswert.
Verträge auf Deutsch: Auch im Ausland möglich
Grundsätzlich gilt: Bei Verträgen im Rahmen der Privatautonomie können beide Vertragsparteien entscheiden, ob und welchen Vertrag sie eingehen möchten. Das betrifft auch die Vertragssprache.
Im Normalfall werden Verträge in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst, in dem ein Vertrag geschlossen wird. Das gilt übrigens auch für Vertragskündigen (z. B. die Kündigung eines Mietverhältnisses) oder andere rechtsgeschäftliche Erklärungen (Mieterhöhungen, Informationen zur Treppenhausreinigung, etc.).
Natürlich gibt es aber auch begründete Ausnahmen: Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um eine Immobilie in Spanien, kommen Käufer und Verkäufer aber aus Deutschland, kann der Vertrag auch in deutscher Sprache abgefasst werden. Ein spanischsprachiger Miet- oder Kaufvertrag ist nicht vorgeschrieben.
Trotzdem kann eine Übersetzung durchaus sinnvoll sein, vor allem dann, wenn der Vertrag bei Behörden im Ausland vorgelegt werden muss (beispielsweise zur Anmeldung im Melderegister). Gerade Kaufverträge sind oft für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Hier benötigt die entsprechende Stelle im Ausland aber Unterlagen, die sie versteht. Möglich ist dann auch eine (beglaubigte) Vertragsübersetzung im Anschluss an den eigentlichen Vertragsschluss.
Risiken bei internationalen Verträgen
Haben Mieter und Vermieter oder Käufer und Verkäufer unterschiedliche Muttersprachen oder Sprachkenntnisse auf unterschiedlichem Niveau, kann die Unterzeichnung eines Vertrags in einer anderen Sprache ein Risiko darstellen: Versteht eine der Parteien die Bestimmungen nicht, unterschreibt den Vertrag aber trotzdem, ist sie durch diese Unterschrift gebunden und muss mögliche rechtliche Konsequenzen tragen.
Bestimmte – vermeintlich eindeutige – Klauseln können in einer Fremdsprache eine ganz andere rechtliche Bedeutung entfalten, darum ist von einer eigenständigen Übersetzung von Kauf- oder Mietverträgen abzuraten! Auch kostenlose Online-Übersetzungstools können bei individuellen Verträgen einen fachlich qualifizierten Übersetzer nicht ersetzen.
Vertragsübersetzung anfertigen lassen
Wer einen Vertrag in der Hand hält, den er nicht versteht, sollte diesen also immer professionell übersetzen lassen! Zwar helfen auch mündliche Erklärungen über den Vertragsinhalt oft weiter, eine genaue Prüfung über den Inhalt ist aber zu empfehlen.
Selbst dann, wenn man der Meinung ist, eine Sprache ausreichend zu beherrschen, ist es oft ratsam, diesen mit einem Übersetzer oder sogar einem Anwalt zu besprechen – hier gibt es zahlreiche sprachliche, aber auch kulturelle und rechtliche Unterschiede.
Gerade angloamerikanische Verträge sind oftmals deutlich umfangreicher als wir es aus Deutschland gewohnt sind, außerdem variieren die Bestimmungen beim Immobilienkauf von Bundesstaat zu Bundesstaat. Üblich sind teils Verträge, die einem Mietkauf ähneln oder Anzahlungen, die auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden. Außerdem kann es Beschränkungen für Ausländer geben, Eigentum zu erwerben.
In Frankreich wird hingegen vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrags zunächst eine Absichtserklärung, der „compromis de vente“ abgeschlossen. Und in Polen wird für den Notartermin immer ein vereidigter Dolmetscher benötigt, wenn eine der Vertragsparteien der polnischen Sprache nicht (ausreichend) mächtig ist.
Um sowohl als Käufer oder Verkäufer, Mieter oder Vermieter Sicherheit zu haben, sollten fremdsprachige Verträge immer ins Deutsche übersetzt werden, bevor man sie unterschreibt. Dem Vertragspartner eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen, ist in Deutschland aber nicht erforderlich – diese muss er selbst anfertigen lassen.
Sollte eine beglaubigte Übersetzung gefordert sein, kann diese nur von einem beeidigten Übersetzer durchgeführt werden. Wie Sie eine solche Übersetzung beauftragen, lesen Sie hier: Beglaubigte Übersetzung bestellen.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen